* Hinweis:
Die Mitgliederversammlung hat am 19.11.2019 folgende Mitgliedsbeiträge ab 01.01.2020 als Jahresbeiträge beschlossen:
Einzelpersonen 20,00 € pro Jahr
Familienbeitrag 30,00 € pro Jahr
Satzung des Umweltverein Hildesheimer Region e. V.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Umweltverein Hildesheimer Region e. V.“. Der Verein hat
seinen Sitz in 31180 Hasede. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist der Erhalt einer lebenswerten und gesunden Umwelt durch
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bereich Haseder Busch,
Giesener Berge und weiteren schützenswerten Regionen im Rahmen der einschlägigen
Gesetze sowie die Minderung von Emissionen, die die Umwelt schädigen und zu
persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen führen können.
Dies soll ausschließlich mit rechtlich zulässigen Mitteln des Bürgerprotests, sowie auf
diplomatischen Wegen des Schriftverkehrs, der Gesprächsführung und der Pressearbeit
sowie der vereinseigenen Internetseite „www.regionhi.de“ erfolgen. Der Verein ist
unparteiisch und unabhängig.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das aktive Bemühen des Vereins, die Natur,
die Landschaft und die Umwelt gegen Beeinträchtigungen durch schädliche
Umwelteinflüsse zu schützen. Alle Maßnahmen sollen geschehen durch das Einwirken
auf ökonomische Unternehmen, kommunale und nationale Entscheidungsträger (Räte
der Stadt Hildesheim und der umliegenden Kommunen / Kreistag Hildesheim, Landtag
und Bundestag); die Zusammenarbeit mit nationalen Vereinigungen, die Landschaft,
Natur- und Umweltschutz fördern, die Beschaffung, Herausgabe und das Bereitstellen
von Informationen, die Durchführung von Informationsveranstaltungen,
Dokumentationen und Publikationen zum Umweltschutz, sowie Presse- und
Lobbyarbeit. Weiterhin durch das Erreichen der Beteiligung an öffentlich-rechtlichen
Verfahren, erforderlichenfalls auch durch die gerichtliche Interessenswahrnehmung.
§ 3 Vereinsvermögen
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsführung darf keine Rechtsgeschäfte
eingehen, die das Vereinsvermögen übersteigen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Hildesheimer Tafel e. V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, ebenso juristische Personen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand zu richten ist. Dies soll in schriftlicher Form erfolgen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Ein
Austritt ist jederzeit möglich. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes zu erfolgen. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober
Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag
des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Gegen die
Entscheidung sind keine Rechtsmittel zulässig.
§ 6 Mitgliedsbeitrag und Mittel
Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Freiwillige Beitragszahlungen sind jederzeit möglich.
Ein verpflichtender Beitrag kann jedoch jederzeit durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt werden. Änderungen des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes können zusätzlich aufgebracht werden
durch freiwillige Zuwendungen und Spenden, Überschüsse aus Veranstaltungen und
durch weitere durch die Mitgliederversammlung festzulegende Mittel und Wege.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus: einem/r Vorsitzende/n, einem/r stellvertretenden
Vorsitzenden, dem/r Kassenwart/in, dem/r Schriftführer/in sowie bis zu sieben
Beisitzer/innen. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich.
Über Versammlungen des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen, die vom/n dem/r
Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch
nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können
nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden/Ausfall eines
Vorstandsmitgliedes übernimmt der restliche Vorstand die Aufgaben bis zur Neuwahl
durch eine ordentliche/außerordentliche Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen am beschlossenen Satzungstext auf
Verlangen des Vereinsregisters oder des Finanzamtes durchzuführen, sofern es zur
Erlangung oder Erhaltung der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit
erforderlich ist.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung dem Vorstand Anträge
vorzulegen. Die Anträge müssen unterschrieben sein und den Antragsteller erkennbar
machen. Sollte in der Folge noch ein verpflichtender Mitgliedsbeitrag festgesetzt
werden, sind alle stimmberechtigten Mitglieder, außer Schüler, Auszubildende und
Studenten, zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Höhe verpflichtet. Bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben
die Mitglieder keinen Anspruch auf Auszahlung geleisteter Beiträge. Die Mitglieder
verpflichten sich, die in § 2 genannten Ziele des Vereins zu unterstützen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das
oberste Beschlussorgan. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des
Vorstandes, Satzungsänderungen, Entlastung des Vorstandes, Höhe der
Mitgliedsbeiträge und sonstige satzungsgemäße Anträge. Weiterhin wählt die
Mitgliederversammlung die Kassenprüfer/innen, wobei jährlich ein/e Kassenprüfer/in
ausscheidet und ein/e Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren neu gewählt wird.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich
ist oder wenn die Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom
Vorstand verlangt wird. Mitgliederversammlungen werden von den Vorsitzenden durch
Brief oder mittels elektronischer Post (E-Mail) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/r Vorsitzenden oder dem/r Stellvertreter/in
geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Versammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
Über die Annahme der Beschlussanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit
der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist
eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen
grundsätzlich durch Handzeichen; wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden. Mitgliederversammlungen
sind bei ordnungsgemäßer Ladung in jedem Fall beschlussfähig.
Mitgliederversammlungen oder Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der
Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift
festzuhalten, die Niederschrift ist vom Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen.
Die von jedem anwesenden Mitglied unterschriebene Teilnehmerliste ist diesem
Dokument beizufügen.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden
Mitgliederversammlung möglich. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn Ziele und
Zweck seiner Gründung erreicht sind. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 19.11.2019 in Kraft.
– Geändert am 25.05.2020 aufgrund eines Vorstandsbeschlusses gem. § 8 Absatz 3
zur Erlangung der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Hildesheim.
– Zuletzt geändert am 03.09.2025 durch Eintragung des Amtsgerichtes Hildesheim
aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 28.02.2025 zur Änderung
des Vereinsnamens und Erweiterung des Vereinszweckes.
