Unsere Satzung

* Hinweis:

Die Mitgliederversammlung hat am 19.11.2019 folgende Mitgliedsbeiträge ab 01.01.2020 als Jahresbeiträge beschlossen:

Einzelpersonen 20,00 € pro Jahr

Familienbeitrag 30,00 € pro Jahr

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Umweltverein Hildesheimer Region e. V.“. Der Verein hat

seinen Sitz in 31180 Hasede. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist der Erhalt einer lebenswerten und gesunden Umwelt durch

Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bereich Haseder Busch,

Giesener Berge und weiteren schützenswerten Regionen im Rahmen der einschlägigen

Gesetze sowie die Minderung von Emissionen, die die Umwelt schädigen und zu

persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen führen können.

Dies soll ausschließlich mit rechtlich zulässigen Mitteln des Bürgerprotests, sowie auf

diplomatischen Wegen des Schriftverkehrs, der Gesprächsführung und der Pressearbeit

sowie der vereinseigenen Internetseite „www.regionhi.de“ erfolgen. Der Verein ist

unparteiisch und unabhängig.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das aktive Bemühen des Vereins, die Natur,

die Landschaft und die Umwelt gegen Beeinträchtigungen durch schädliche

Umwelteinflüsse zu schützen. Alle Maßnahmen sollen geschehen durch das Einwirken

auf ökonomische Unternehmen, kommunale und nationale Entscheidungsträger (Räte

der Stadt Hildesheim und der umliegenden Kommunen / Kreistag Hildesheim, Landtag

und Bundestag); die Zusammenarbeit mit nationalen Vereinigungen, die Landschaft,

Natur- und Umweltschutz fördern, die Beschaffung, Herausgabe und das Bereitstellen

von Informationen, die Durchführung von Informationsveranstaltungen,

Dokumentationen und Publikationen zum Umweltschutz, sowie Presse- und

Lobbyarbeit. Weiterhin durch das Erreichen der Beteiligung an öffentlich-rechtlichen

Verfahren, erforderlichenfalls auch durch die gerichtliche Interessenswahrnehmung.

§ 3 Vereinsvermögen

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des

Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsführung darf keine Rechtsgeschäfte

eingehen, die das Vereinsvermögen übersteigen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an den Hildesheimer Tafel e. V., der es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, ebenso juristische Personen.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den

Vorstand zu richten ist. Dies soll in schriftlicher Form erfolgen. Über die Aufnahme

entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht

verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Ein

Austritt ist jederzeit möglich. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

Mitglied des Vorstandes zu erfolgen. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober

Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag

des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Gegen die

Entscheidung sind keine Rechtsmittel zulässig.

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Mittel

Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Freiwillige Beitragszahlungen sind jederzeit möglich.

Ein verpflichtender Beitrag kann jedoch jederzeit durch die Mitgliederversammlung

festgesetzt werden. Änderungen des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes können zusätzlich aufgebracht werden

durch freiwillige Zuwendungen und Spenden, Überschüsse aus Veranstaltungen und

durch weitere durch die Mitgliederversammlung festzulegende Mittel und Wege.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus: einem/r Vorsitzende/n, einem/r stellvertretenden

Vorsitzenden, dem/r Kassenwart/in, dem/r Schriftführer/in sowie bis zu sieben

Beisitzer/innen. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten

den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich.

Über Versammlungen des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen, die vom/n dem/r

Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. Der Vorstand wird von der

Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch

nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können

nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden/Ausfall eines

Vorstandsmitgliedes übernimmt der restliche Vorstand die Aufgaben bis zur Neuwahl

durch eine ordentliche/außerordentliche Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen am beschlossenen Satzungstext auf

Verlangen des Vereinsregisters oder des Finanzamtes durchzuführen, sofern es zur

Erlangung oder Erhaltung der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit

erforderlich ist.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung dem Vorstand Anträge

vorzulegen. Die Anträge müssen unterschrieben sein und den Antragsteller erkennbar

machen. Sollte in der Folge noch ein verpflichtender Mitgliedsbeitrag festgesetzt

werden, sind alle stimmberechtigten Mitglieder, außer Schüler, Auszubildende und

Studenten, zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung

festgesetzten Höhe verpflichtet. Bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben

die Mitglieder keinen Anspruch auf Auszahlung geleisteter Beiträge. Die Mitglieder

verpflichten sich, die in § 2 genannten Ziele des Vereins zu unterstützen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das

oberste Beschlussorgan. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des

Vorstandes, Satzungsänderungen, Entlastung des Vorstandes, Höhe der

Mitgliedsbeiträge und sonstige satzungsgemäße Anträge. Weiterhin wählt die

Mitgliederversammlung die Kassenprüfer/innen, wobei jährlich ein/e Kassenprüfer/in

ausscheidet und ein/e Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren neu gewählt wird.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche

Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich

ist oder wenn die Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom

Vorstand verlangt wird. Mitgliederversammlungen werden von den Vorsitzenden durch

Brief oder mittels elektronischer Post (E-Mail) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand

festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/r Vorsitzenden oder dem/r Stellvertreter/in

geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Versammlung eine/n Versammlungsleiter/in.

Über die Annahme der Beschlussanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit

der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als

ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist

eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von

zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen

grundsätzlich durch Handzeichen; wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden

Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden. Mitgliederversammlungen

sind bei ordnungsgemäßer Ladung in jedem Fall beschlussfähig.

Mitgliederversammlungen oder Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der

Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift

festzuhalten, die Niederschrift ist vom Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen.

Die von jedem anwesenden Mitglied unterschriebene Teilnehmerliste ist diesem

Dokument beizufügen.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden

Mitgliederversammlung möglich. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn Ziele und

Zweck seiner Gründung erreicht sind. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit

von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 19.11.2019 in Kraft.

– Geändert am 25.05.2020 aufgrund eines Vorstandsbeschlusses gem. § 8 Absatz 3

zur Erlangung der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Hildesheim.

– Zuletzt geändert am 03.09.2025 durch Eintragung des Amtsgerichtes Hildesheim

aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 28.02.2025 zur Änderung

des Vereinsnamens und Erweiterung des Vereinszweckes.