Unsere Satzung

* Hinweis:

Die Mitgliederversammlung hat am 19.11.2019 folgende Mitgliedsbeiträge ab 01.01.2020 als Jahresbeiträge beschlossen:

Einzelpersonen 20,00 € pro Jahr

Familienbeitrag 30,00 € pro Jahr

Satzung der Klärschlamm-Initiative Hildesheim e. V. 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform 

Der Verein führt den Namen „Klärschlamm-Initiative Hildesheim“. Der Verein hat seinen Sitz in 31180 Hasede. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist der Erhalt einer lebenswerten und gesunden Umwelt durch Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bereich Haseder Busch, Giesener Berge und weiteren schützenswerten Regionen im Rahmen der einschlägigen Gesetze sowie die Minderung von Emissionen, die die Umwelt schädigen und zu persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen führen können.

Dies soll ausschließlich mit rechtlich zulässigen Mitteln des Bürgerprotests, sowie auf diplomatischen Wegen des Schriftverkehrs, der Gesprächsführung und der Pressearbeit sowie der vereinseigenen Internetseite „www.regionhi.de“ erfolgen. Der Verein ist unparteiisch und unabhängig. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das aktive Bemühen des Vereins, alle Maßnahmen zu verhindern, die darauf gerichtet sind, die Natur, die Landschaft und die Umwelt in der Region Hildesheim durch die beabsichtigte Errichtung einer Mono-Klärschlammverbrennungsanlage am Hafen Hildesheim zu beeinträchtigen. Dies soll insbesondere geschehen durch das Einwirken auf kommunale (Rat der Stadt  Hildesheim / Kreistag Hildesheim) und nationale (Landtag und Bundestag) Entscheidungsträger; die Zusammenarbeit mit nationalen Vereinigungen, die Landschaft-, Natur-, und Umweltschutz fördern, die Beschaffung, Herausgabe und das Bereitstellen von Informationen, die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Dokumentationen und Publikationen zum Thema Klärschlammverbrennung und Phosphorgewinnung sowie Presse- und Lobbyarbeit. Weiterhin durch das Erreichen der Beteiligung an öffentlich rechtlichen Verfahren, erforderlichenfalls auch durch die gerichtliche Interessenswahrnehmung. 

§ 3 Vereinsvermögen 

Die Bürgerinitiative (Verein) ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Bürgerinitiative (Verein) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Bürgerinitiative. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bürgerinitiative (Verein) fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsführung darf keine Rechtsgeschäfte eingehen, die das Vereinsvermögen übersteigen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hildesheimer Tafel e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied der Bürgerinitiative (des Vereins) kann jede natürliche Person werden, ebenso juristische Personen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dies soll in schriftlicher Form erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus der Bürgerinitiative (Verein). Ein Austritt ist jederzeit möglich. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erfolgen. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Ein Mitglied kann aus der Bürgerinitiative (Verein) ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Bürgerinitiative (Verein) verletzt. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Gegen die Entscheidung sind keine Rechtsmittel zulässig. 

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Mittel 

Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Freiwillige Beitragszahlungen sind jederzeit möglich. Ein verpflichtender Beitrag kann jedoch jederzeit durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.* Änderungen des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes können zusätzlich aufgebracht werden durch freiwillige Zuwendungen und Spenden, Überschüsse aus Veranstaltungen und durch weitere durch die Mitgliederversammlung festzulegende Mittel und Wege. 

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 8 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus: einem/r Vorsitzende/n, einem/r stellvertretenden Vorsitzenden, dem/r Kassenwart/in, dem/r Schriftführer/in sowie bis zu sieben Beisitzer/innen. Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich. 

Über Versammlungen des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen, die vom/n dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Bürgerinitiative gewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden / Ausfall eines Vorstandsmitgliedes übernimmt der restliche Vorstand die Aufgaben bis zur Neuwahl durch eine ordentliche/außerordentliche Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen am beschlossenen Satzungstext auf Verlangen des Vereinsregisters oder des Finanzamtes durchzuführen, sofern es zur Erlangung oder Erhaltung der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung dem Vorstand Anträge vorzulegen. Die Anträge müssen unterschrieben sein und den Antragsteller erkennbar machen. Sollte in der Folge noch ein verpflichtender Mitgliedsbeitrag festgesetzt werden, sind alle stimmberechtigten Mitglieder, außer Schüler, Auszubildende und Studenten, zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe verpflichtet. Bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Auszahlung geleisteter Beiträge. Die Mitglieder verpflichten sich die in § 2 genannten Ziele der Bürgerinitiative zu unterstützen. 

§ 10 Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen, Entlastung des Vorstandes, Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstige satzungsgemäße Anträge. Weiterhin wählt die Mitgliederversammlung die Kassenprüfer/innen, wobei jährlich ein/e Kassenprüfer/in ausscheidet und ein/e Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren neu gewählt wird.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse der Bürgerinitiative erforderlich ist oder wenn die Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Mitgliederversammlungen werden von den Vorsitzenden durch Brief oder mittels elektronischer Post (E-Mail) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. 

Die Mitgliederversammlung wird von dem/r Vorsitzenden oder dem/r Stellvertreter/in geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Versammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Über die Annahme der Beschlussanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung der Bürgerinitiative ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden. Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung in jedem Fall beschlussfähig.

Mitgliederversammlungen oder Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist vom Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen. Die von jedem anwesenden Mitglied unterschriebene Teilnehmerliste ist diesem Dokument beizufügen.

§ 11 Auflösung 

Die Auflösung der Bürgerinitiative (Verein) ist nur in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung möglich. Die Auflösung der Bürgerinitiative (Verein) erfolgt, wenn Ziele und Zweck seiner Gründung erreicht sind. Für die Auflösung der Bürgerinitiative ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

§ 12 Inkrafttreten 

Die Satzung tritt am 19.11.2019 in Kraft.